01.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO richtet

Ausgehend vom Ziel der Exszindierungsklage, eine bestimmte, das absolute Recht des Klägers missachtende Exekution für unzulässig erklären zu lassen, ist primär der betriebene Anspruch wertbestimmend, allerdings begrenzt durch das allenfalls geringere Interesse an der von der Exekution erfassten Sache des Klägers


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exszindierungsklage, Höhe des Streitwerts
Gesetze:

§ 37 EO, § 57 JN

GZ 3 Ob 157/08x, 03.10.2008

OGH: Wonach sich der Wert des Streitgegenstands bei der Exszindierungsklage nach § 37 EO richtet, wird in Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Die überwiegende Lehre sieht für den Wert des Streitgegenstands der Exszindierungsklage allein den Wert der exszindierten Sache als maßgeblich an. Demgegenüber vertritt Jakusch (in Angst, EO2 § 37 Rz 60), dass sich der Wert der Exszindierungsklage, wenn sie sich gegen eine Exekution zur Hereinbringung oder Sicherstellung einer Geldforderung richte, in Anwendung des § 57 JN nach dem Wert der exszindierten Sache bestimme, wenn diese unter dem Betrag der betriebenen Forderung liege, ansonsten nach dem Wert des betriebenen Anspruchs. Im Exszindierungsprozess gehe es nicht um die "Freigabe eines fremden Objekts", sondern um die Unzulässigerklärung einer bestimmten Exekution. Die Freigabe des Exekutionsobjekts sei nur die Folge der Einstellung der Exekution, die aufgrund eines stattgebenden Urteils zu erfolgen habe. Primär werde der Streitwert daher durch den Wert des betriebenen Anspruchs in der bekämpften Exekution bestimmt. Nur wenn der Wert der exszindierten Sache darunter liege, könne der Streitwert in der Geldexekution zufolge § 57 JN diesen Wert nicht übersteigen. Die überwiegende Rechtsprechung wendet unter Berufung auf JB 242 (= GlUNF 7662) § 57 JN an und hält fest, dass sich der Streitwert bei einer Exszindierungsklage nach der Höhe der Forderung als auch nach dem Wert der gepfändeten Sache richte, jedoch mit folgender Einschränkung: Wenn einer der beiden Beträge niedriger sei, kommt es auf diesen an. Daran hält der erkennende Senat im Hinblick auf die überzeugende Argumentation von Jakusch fest.