08.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Voraussetzung für Unterhaltsvorschussgewährung

Für eine Unterhaltsvorschussgewährung ist es nicht maßgeblich, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist


Schlagworte: Provisorialverfahren, einstweilige Verfügung, Unterhaltsvorschussgewährung, Frist, Ablauf, Beseitigung
Gesetze:

§ 382a EO, § 399 EO

GZ 10 Ob 69/08g, 09.09.2008

OGH: Jede einstweilige Verfügung ist gem § 391 Abs 1 EO zu befristen. Die Frist kann mit einem Enddatum oder einem bestimmten Ereignis begrenzt werden, so etwa mit dem Eintritt der Rechtskraft des über die Klage oder den Antrag ergehenden Urteils oder Beschlusses. Die Verfügung wird auch dann nicht von selbst und sofort unwirksam, wenn - etwa im Fall der Befristung bis zum Eintritt der Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils - das Verfahren über den Hauptanspruch beendet ist; vielmehr ist sie wegen geänderter Verhältnisse förmlich aufzuheben. Damit werden die angeordneten Sicherungsmaßnahmen rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Ablaufs der Verfügungsfrist aufgehoben; die Wirkung der einstweiligen Verfügung wird also nicht zur Gänze und von Anfang an "beseitigt". Die gefährdete Partei könnte zum Beispiel weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße begehren, die vor Ablauf der Frist begangen wurden und noch durch die einstweilige Verfügung verboten waren. Dieser Grundsatz gilt nach der jüngeren Judikatur auch für die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO gem § 399a Abs 2 Z 2 iVm Abs 3 EO. Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. So wie Vorschüsse für einen begrenzten Zeitraum in der Vergangenheit eingestellt werden können, wenn die Voraussetzungen in diesem Zeitraum gefehlt haben, können umgekehrt Vorschüsse für eine vergangene Periode zuerkannt werden, wenn sie durch einen Titel gedeckt sind, selbst wenn der Titel zum Zeitpunkt der Gewährung erster Instanz bereits beseitigt war, diese Beseitigung allerdings nicht rückwirkend auch den Zeitraum mitumfasste, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen wurden.