08.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Bewertung dinglicher Belastungen bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile im Exekutionsverfahren

Bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Versteigerung, Liegenschaft, Miteigentümer, dingliche Belastung, Bewertung
Gesetze:

§ 352 EO, § 352c EO

GZ 3 Ob 186/08m, 03.10.2008

OGH: Wenn sich die Parteien über die Aufteilung des Meistbots einer gem § 352 EO versteigerten gemeinschaftlichen Liegenschaft nicht einigen können, hat das Gericht darüber mit Urteil zu entscheiden (§ 352c EO). Grundsätzlich hat jeder Miteigentümer auf einen seinem Liegenschaftsanteil entsprechenden Teil des Meistbots Anspruch. Eine vom Ersteher zu übernehmende Last auf der Liegenschaft mindert den erzielbaren Erlös, auch wenn die Last nur einen Miteigentumsanteil betrifft. Diesem den anderen Miteigentümer belastenden Nachteil ist vor der Versteigerung durch einen entsprechend hoch anzusetzenden Ausrufungspreis oder durch einen Depurierungsauftrag (das ist der Auftrag zur Lastenfreistellung) oder danach eben durch die Gewährung eines Wertausgleichs zu begegnen.

Die Bewertung der dinglichen Belastungen haben nach den Umständen des Einzelfalls, jedenfalls aber nach den Bestimmungen des Liegenschaftsbewertungsgesetzes zu erfolgen. Bei Leibrenten und Fruchtgenussrechten sind auch versicherungsmathematische Berechnungen zur Lebenserwartung des Berechtigten anzustellen. Bei ungleicher Belastung der Miteigentumsanteile ist dem Versteigerungserlös zunächst der Wert der Last zuzuschlagen, sodann dem Verpflichteten aus dem Erlös entsprechend seinem unbelasteten Miteigentumsanteil von dem so errechneten Betrag sein Anteil zuzuweisen, während der Rest dem Miteigentümer zufällt, dessen Anteil belastet ist.