08.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Verhältnis zwischen § 349 und § 353 EO

§ 353 EO hat gegenüber der Räumungsexekution nach § 349 EO nur dann Vorrang, wenn der Verpflichtete zu mehr als zum bloßen "Wegschaffen" beweglicher Sachen verpflichtet werden soll oder wenn der Titel den Verpflichteten nur zur Entfernung von Gegenständen aus der Liegenschaft verpflichtet


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Räumungsexekution, bloße Verpflichtung zur Wegschaffen beweglicher Sachen
Gesetze:

§ 349 EO, § 353 EO

GZ 3 Ob 176/08s, 03.10.2008

OGH: Die Räumungsexekution nach § 349 EO ist Spezialnorm gegenüber § 353 EO. Bei der Räumungsexekution nach § 349 EO sind auf der Liegenschaft oder im Räumungsobjekt befindliche Sachen des Verpflichteten diesem zu übergeben oder aber zu verwahren. Wenn der Verpflichtete mit der Entfernung säumig ist, kommt es zum Verkaufsverfahren nach § 349 Abs 2 EO.

Die der Räumung dienenden Handlungen (Entfernung von Personen und Fahrnissen des Verpflichteten) können nicht von der Übergabe der unbeweglichen Sachen an den betreibenden Gläubiger getrennt werden, die Entfernung ist also grundsätzlich im Rahmen der Exekution nach § 349 EO durchzuführen, es sei denn, der Verpflichtete soll zu mehr als zum bloßen "Wegschaffen" beweglicher Sachen verpflichtet werden, dann müsste ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden. Weiters ist § 353 EO anwendbar, wenn der Titel den Verpflichteten nur zur Entfernung von Gegenständen aus der Liegenschaft verpflichtet.

Die Räumungsexekution nach § 349 EO ist mit der Einweisung der betreibenden Partei in den Besitz des Mietobjekts auch dann beendet, wenn dort bewegliche Sachen des Verpflichteten zurückbleiben und ein Verwahrer bestellt wurde, der auch der betreibende Gläubiger sein kann. Nach Beendigung der Räumungsexekution ist (schon begrifflich) eine Aufschiebung der Exekution nicht mehr möglich.