15.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Bindungswirkung nach Streitverkündigung im Schiedsverfahren

Eine Bindungswirkung nach Streitverkündigung ist im Schiedsverfahren dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war


Schlagworte: Schiedsverfahren, Streitverkündigung, Bindungswirkung
Gesetze:

§§ 577 ff ZPO idF vor SchiedsRÄG 2006

GZ 6 Ob 170/08f, 01.10.2008

OGH: § 607 ZPO ordnet ebenso wie seine Vorgängerbestimmung § 594 Abs 1 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006 die Gleichstellung eines in der Sache abschließenden Schiedsspruchs mit einem gerichtlichen Urteil an, auf das Verfahren vor den Schiedsgerichten sind jedoch im Hinblick auf §§ 594 ff ZPO nicht ohne weiteres sämtliche Regelungen der ZPO anzuwenden; für die Durchführung des Schiedsverfahrens gilt vielmehr weitgehend Parteiautonomie.

Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. In der Literatur wird die Streitverkündung im Schiedsverfahren grundsätzlich für zulässig angesehen, eine Bindungswirkung zumindest jedoch dann abgelehnt, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. Dem ist zu folgen, weil einerseits die Zuständigkeitsbegründung eines Schiedsgerichts ein bewusstes und unzweideutiges Opting-out der Schiedsparteien aus der staatlichen Gerichtsbarkeit voraussetzt und andererseits den Schiedsparteien weitgehende Mitwirkungsrechte an der Gestaltung des Schiedsverfahrens und insbesondere auch an der Bestellung der Schiedsrichter zukommen. Es wäre daher mit Art 6 EMRK schwer vereinbar, einen Dritten in ein derartiges Verfahren hineinzuzwingen bzw ihm dessen Ergebnis zu überbinden, ohne dass er die den Schiedsparteien zukommenden Rechte hätte wahrnehmen können.