15.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur amtswegigen Bestellung eines Kurators

Ist dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt, hat das Gericht von Amts wegen einen Kurator zu bestellen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Kollisionskurator, amtswegige Bestellung, Rechtsmittel
Gesetze:

§ 5 AußStrG, § 55 AußStrG, § 58 AußStrG, § 66 AußStrG, § 271 ABGB

GZ 2 Ob 174/08i, 30.10.2008

OGH: Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt schon nach stRsp des OGH ein Fall des § 271 ABGB vor. Es muss für das Kind daher ein Kollisionskurator bestellt werden, wobei die Bestellung auch von Amts wegen vorzunehmen ist. Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht nun § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG diese Vorgangsweise ausdrücklich vor. Danach hat das Gericht in einem anhängigen Verfahren von Amts wegen einen gesetzlichen Vertreter (Kurator) zu bestellen, wenn dem gesetzlichen Vertreter einer Partei die Vertretung wegen eines Interessenwiderspruchs untersagt ist.

Zu den Revisionsrekursgründen zählt nach § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG auch der Mangel der gesetzlichen Vertretung nach § 58 Abs 1 Z 2 AußStrG, der in dritter Instanz gem § 55 Abs 3 AußStrG iVm § 71 Abs 4 AußStrG von Amts wegen aufzugreifen ist. Dieser Anfechtungsgrund wirkt zwar nicht mehr - wie die Nichtigkeitsgründe nach der ZPO - absolut und muss nicht jedenfalls zu einer Aufhebung der mit einem solchen Mangel behafteten Sachentscheidung führen. Er ist aber wahrzunehmen, wenn er zum Nachteil des Revisionsrekurswerbers ausschlagen könnte.