22.01.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Fortsetzung des Verfahrens über eine Stufenklage nach Rechnungslegung

Dem Kläger ist es im Verfahren über eine Stufenklage vorbehalten, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Leistungsbegehren zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Stufenklage, Bestimmtheitsgebot, Rechnungslegung, Fortsetzung
Gesetze:

Art XLII Abs 3 EGZPO, § 226 Abs 1 ZPO

GZ 5 Ob 212/08z, 04.11.2008

OGH: Die Besonderheit der Stufenklage liegt darin, dass sich der Kläger gem Art XLII Abs 3 EGZPO die bestimmte Angabe der Leistung, die aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis geschuldet wird, vorerst vorbehalten darf. Somit besteht eine Ausnahme vom Bestimmtheitserfordernis des § 226 Abs 1 ZPO.

Das Verfahren hat sich vorerst auf die Erledigung des Rechnungslegungsbegehrens zu beschränken. Nur über dieses ist - im Fall der Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens - zunächst mit Teilurteil zu entscheiden, während eine gleichzeitige Entscheidung über das unbestimmte Leistungsbegehren nicht zulässig ist. Das Verfahren über das unbestimmte Herausgabebegehren ist grundsätzlich erst dann fortzusetzen, wenn der Beklagte die ihm durch das rechtskräftig gewordene Teilurteil aufgetragene Auskunftsverpflichtung erfüllt hat. Der Kläger hat dann beim Gericht die Fortsetzung des Verfahrens über das noch offene Leistungsbegehren zu beantragen und das Leistungsbegehren zu beziffern. Das Gericht hat sodann das Verfahren über den Leistungsanspruch fortzuführen und mit Endurteil abzuschließen.

Aus dieser Zweiteilung des Verfahrens über eine Stufenklage, der ein noch unbestimmtes Leistungsbegehren zugrunde gelegt wird, folgt, dass es dem Kläger vorbehalten ist, nach Erfüllung des Rechnungslegungsbegehrens das Leistungsbegehren zu beziffern und das Verfahren fortzusetzen. Die Bezifferung des noch offenen Begehrens ist eine formelle Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens.