22.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Ist ein konkreter Stichtag für den Eintritt der Resolutivbedingung genannt, kann in einem solchen Fall eine Resolutivbedingung selbst dann zulässig sein, wenn diese nicht ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist; dies gilt aber nicht, wenn die Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen ist


Schlagworte: Dienstvertrag, Resolutivbedingung
Gesetze:

§ 1158 ABGB, § 19 Abs 1 AngG,

In seinem Erkenntnis vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 116/06h hat sich der OGH mit Resolutivbedingungen in privaten Dienstverhältnissen befasst:

OGH: Eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen ist unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintritts oder Nichteintritts der Beendigung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht, weil eine solche Resolutivbedingung dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 ABGB bzw § 19 Abs 1 AngG widerspricht.

Ist ein konkreter Stichtag für den Eintritt der Resolutivbedingung genannt, kann in einem solchen Fall eine Resolutivbedingung selbst dann zulässig sein, wenn diese nicht ausschließlich vom Willen des Arbeitnehmers abhängig ist. Dieser Schluss findet seine Begründung darin, dass eine derartige Resolutivbedingung ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, sodass noch von einer zulässigen Zeitbestimmung im Sinn des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB gesprochen werden kann. Diese Judikatur bezieht sich auf Sachverhalte, wo bei der Begründung eines Dienstverhältnisses Resolutivbedingungen vereinbart worden waren.

Ist aber die Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist.