OGH: Zur wirksamen Vereinbarung eines Gerichtsstandes in fremdsprachigen AGB
Unterscheiden sich Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es im Anwendungsbereich des Art 23 EuGVVO eines Hinweises des Anwenders der AGB in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung beinhaltet
Art 23 EuGVVO
GZ 6 Ob 229/08g, 06.11.2008
Der Beklagte vertritt die Auffassung, bei Einhaltung der Form einer Gerichtsstandsvereinbarung bestehe die Vermutung für das Vorliegen einer Vereinbarung; Art 23 EuGVVO normiere neben Formerfordernissen keine weiteren Voraussetzungen für das Zustandekommen der Vereinbarung.
OGH: Tatsächlich bilden die Formerfordernisse mit den Fragen der materiellen Willenseinigung eine Einheit, wobei ein Rückgriff auf das innerstaatliche Recht zwar so weit ausscheidet, als aus den Formerfordernissen des Art 23 EuGVVO materielle Einigungskriterien gewonnen werden können. Voraussetzung ist aber immer die tatsächliche Willenseinigung, weil Art 23 EuGVVO gewährleisten soll, dass Zuständigkeitsvereinbarungen nicht unbemerkt Inhalt des Vertrags werden. Unterscheiden sich daher Verhandlungs- und Vertragssprache, bedarf es eben eines Hinweises des Anwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Verhandlungssprache, dass der fremdsprachige Vertragstext eine Gerichtsstandsvereinbarung bzw Allgemeine Geschäftsbedingungen (die eine Gerichtsstandsvereinbarung umfassen) beinhaltet.