05.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Verpflichtung zur Bestellung einer zustellbevollmächtigten Person bei Ortsabwesenheit?

Eine Pflicht, für allfällig behördliche Zustellungen in Form eines Vertreters Vorsorge zu treffen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen


Schlagworte: Zustellungsrecht, Hinterlegung, Ortsabwesenheit, Sorgfaltspflicht, Vertretung
Gesetze:

§ 8 Abs 1 ZustellG, § 17 ZustellG

GZ 3 Ob 149/08w, 03.10.2008

Gegen den durch Hinterlegung zugestellten Zahlungsbefehl samt erteilter Vollstreckbarkeitsbestätigung erhob die beklagte Kommanditgesellschaft den Einwand, deren Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter habe sich im Ausland aufgehalten. Während das Erstgericht die Anträge der beklagten Partei mit der Begründung abwies, dass die Sorgfaltspflicht, für die Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person an der Abgabestelle zu sorgen, grob fahrlässig verletzt worden sei, lehnte das Rekursgericht eine solche generelle Verpflichtung ab.

OGH: Weder aus § 17 Abs 3 ZustellG noch aus § 8 Abs 1 ZustellG kann abgeleitet werden, dass die Verpflichtung besteht, bei Ortsabwesenheit für mögliche Zustellungen Vorsorge zu treffen und eine Nachsendung oder Vertretung sicherzustellen. Auch die Bestimmung des § 4 Abs 3 ZustellG bietet keine geeignete Grundlage für die Annahme des Bestehens einer generellen Meldepflicht. Eine allgemeine Sorgfaltspflicht dahingehend, dass ein Unternehmer bei Ortsabwesenheit für die Anwesenheit einer empfangsberechtigten Person an der Abgabestelle Sorge zu tragen habe, weil möglicherweise eine behördlicher Zustellungen erfolgen könnte, mangelt es daher an den gesetzlichen Bestimmungen.