05.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der Überweisungsgläubiger einen Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld stellen kann

Der Überweisungsgläubiger kann unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld stellen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Insolvenz-Ausfallsgeld, Überweisungsgläubiger, Einziehung, Antragsstellung
Gesetze:

§ 8 IESG, § 290a EO, § 308 EO

GZ 8 ObS 6/08b, 14.10.2008

OGH: Nach § 8 Abs 1 IESG regelt die EO, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.

Nach § 290a Abs 3 EO ist der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld in gleicher Weise pfändbar, wie der zu Grunde liegende gesicherte Anspruch auf das arbeitsrechtliche Entgelt. Der Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld kann daher gepfändet und iSd § 308 EO zur Einziehung überwiesen werden. Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht. Demgemäß spricht § 308 Abs 1 EO ua vom Recht des Gläubigers, "namens des Verpflichteten" vom Drittschuldner die Entrichtung des im Überweisungsbeschluss bezeichneten Betrags nach Maßgabe des Rechtsbestands der gepfändeten Forderung und nach Eintritt ihrer Fälligkeit zu begehren, den Eintritt der Fälligkeit durch Einmahnung oder Kündigung herbeizuführen, alle zur Erhaltung und Ausübung des Forderungsrechts notwendigen Präsentationen, Protesterhebungen, Notifikationen und sonstigen Handlungen vorzunehmen und die Forderung gegen den Drittschuldner in Vertretung des Verpflichteten einzuklagen. Der Überweisungsgläubiger kann daher alle Rechtshandlungen setzen, die der Realisierung der Forderung dienen, also insbesondere die Herbeiführung ihrer Fälligkeit durch Einmahnung und Kündigung sowie die Abgabe sämtlicher sonstiger Willenserklärungen, die zur Geltendmachung der Forderung notwendig sind. Dazu gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist. Vor diesem Hintergrund ist kein zwingender Grund ersichtlich, warum der Überweisungsgläubiger nicht berechtigt sein soll, unter Berufung auf die Überweisung zur Einziehung namens des Verpflichteten den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen. Eine derartige Einschränkung der Rechtsstellung des Überweisungsgläubigers hätte einer gesetzlichen Anordnung bedurft, die aber nicht existiert. Dem Überweisungsgläubiger kommen daher alle Ansprüche zu, die dem Verpflichteten aus dem IESG erwachsen. Dazu gehört auch das Recht, den Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld zu stellen.