12.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Vollmachtsaufhebung im Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht

In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, absolute Anwaltspflicht, Vollmacht, Aufhebung, Wirksamkeit
Gesetze:

§ 36 ZPO

GZ 4 Ob 179/08i, 18.11.2008

OGH: Gem § 36 Abs 1 ZPO erlangt die durch Widerruf (durch den Machtgeber) oder durch Kündigung (durch den Bevollmächtigten) herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zur Prozessführung dem Prozessgegner gegenüber erst dann rechtliche Wirksamkeit, wenn ihm das Erlöschen der Vollmacht, in Rechtssachen, in welchen die Vertretung durch Rechtsanwälte geboten ist, durch die Bestellung eines anderen Rechtsanwalts von der Partei angezeigt wird. Die Anzeige hat durch Zustellung eines Schriftsatzes zu geschehen. § 36 Abs 1 ZPO gilt in gleicher Weise gegenüber dem Gericht.

In einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht bedarf die durch Widerruf oder Kündigung herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner demnach der Anzeige, dass ein anderer Rechtsanwalt zur Vertretung bestellt wurde. Mangels einer derartigen Anzeige ist die bloße Mitteilung über die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses im Außenverhältnis wirkungslos. Solange die Partei nicht die Bestellung eines anderen Rechtsvertreters bekannt gibt, hat das Gericht den bisher ausgewiesenen Prozessbevollmächtigten weiterhin als solchen zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht auf andere Weise Kenntnis des Vollmachtswiderrufs erlangte.