19.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Gerichtsstand nach Art 5 Nr 5 EuGVVO in Versicherungssachen?

Auch gegen einen Versicherer kann eine Klage unter den in Art 5 Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats eingebracht werden


Schlagworte: Europäisches Zivilprozessrecht, internationale Zuständigkeit, Versicherungssachen, Niederlassung
Gesetze:

Art 5 Nr 5 EuGVVO, Art 8 EuGVVO

GZ 1 Ob 112/08i, 25.11.2008

OGH: Der Verweis in Art 8 EuGVVO auf Art 5 Nr 5 EuGVVO führt dazu, dass auch gegen einen Versicherer eine Klage unter den in Art 5 Nr 5 EuGVVO genannten Voraussetzungen vor dem Gericht eines anderen Mitgliedsstaats angebracht werden kann. Wesentliche Elemente des Zuständigkeitstatbestands sind einerseits das Bestehen einer "Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung" des beklagten Versicherers im Gerichtsstaat und andererseits eine ausreichend enge Verbindung zwischen dieser Niederlassung und dem strittigen Rechtsverhältnis, die die Verordnung danach abgrenzt, ob eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" dieser Niederlassung vorliegt.

Eine Niederlassung iSd Art 5 Nr 5 EuGVVO als "ein Mittelpunkt geschäftlicher Tätigkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt", liegt nach der Rechtsauffassung des EuGH nur vor, wenn diese Niederlassung auch im Namen des Beklagten handeln und ihn verpflichten kann. Eine bloße Kontakt- oder Anlaufstelle stellt hingegen keine Niederlassung dar.