26.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz vor dem OGH geltend gemacht werden kann, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgte

Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nicht im Spruch, sondern nur in den Entscheidungsgründen erfolgte


Schlagworte: Rechtsmittelverfahren, Berufung, Nichtigkeit des Verfahrens, Entscheidungsgründe
Gesetze:

§ 477 ZPO, § 503 ZPO, § 519 ZPO

GZ 7 Ob 201/08x, 27.11.2008

OGH: Eine vom Gericht zweiter Instanz verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann vor dem OGH nicht mehr geltend gemacht werden. Die Verneinung einer Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist auch dann unanfechtbar, wenn sie nur in den Entscheidungsgründen erfolgt.

Vorprozessuale Kosten sind nur im besonderen Kostenverfahren nach §§ 40 ff ZPO geltend zu machen. Insoweit gehen die öffentlich-rechtlichen prozessualen Kostenersatzregeln vor. Der Rechtsweg ist unzulässig. Diese Rechtslage erkennt auch der Rekurs. Er übergeht aber, dass das Berufungsgericht, wenn auch nicht im Spruch, so aber doch in seinen Entscheidungsgründen das Vorliegen der Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO verneint hat, weil es sich mit dem Charakter der Kosten des Schiedsgutachterverfahrens auseinandersetzte und die Rechtsauffassung vertrat, dass es sich bei diesen nicht um vorprozessuale Kosten iSd §§ 40 ff ZPO handle, sondern um Kosten, die aufgrund der Kostentragungsvereinbarung vom Beklagten zu tragen seien. Damit hat es die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht und das Vorliegen einer Nichtigkeit verneint, weshalb die verneinte Nichtigkeit nicht mehr Gegenstand des Rekurses sein kann.