26.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Einmaligkeit des Rechtsmittels bei Berichtigung des Urteils

Wenn im Falle der Berichtigung des Urteiles für eine Partei eine zweifelhafte Lage herbeigeführt wurde, so kann sie ihre bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung durch einen weiteren Berufungsschriftsatz ergänzen; beide Schriftsätze sind dann als eine Einheit aufzufassen


Schlagworte: Rechtsmittelrecht, Einmaligkeit des Rechtsmittels, Berichtigung
Gesetze:

§ 419 ZPO, § 465 ZPO

GZ 10 ObS 151/08s, 25.11.2008

OGH: Nach stRsp und einem Teil der Lehre steht jeder Partei grundsätzlich nur ein Rechtsmittelschriftsatz zu ("Einmaligkeit des Rechtsmittels"). Dieser Grundsatz wird durch die erweiterten Verbesserungsmöglichkeiten gem § 84 Abs 3 ZPO idF der ZVN 1983 bloß eingeschränkt. Ein formal einwandfreies Rechtsmittel, das mangels Verbesserungsbedarfs meritorisch erledigt werden kann, ist weiterhin uneingeschränkt dem Einmaligkeitsgrundsatz unterworfen.

Wenn im Fall der Berichtigung des Urteils nach § 419 ZPO für eine Partei eine zweifelhafte Lage über den Entscheidungsinhalt herbeigeführt wurde, kann sie das bereits gegen die unberichtigte Entscheidung eingebrachte Rechtsmittel durch einen weiteren Schriftsatz ergänzen. Beide Schriftsätze gelten dann als Einheit. Das erste Rechtsmittel darf auch durch ein neues ersetzt werden. Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten.