22.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Das Arbeitsinspektorat hat im Zweifelsfall zu entscheiden, ob eine verbotene Arbeit nach § 4 Abs 1 bis 3 Mutterschutzgesetz vorliegt; eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG ist unzulässig


Schlagworte: Sozialrecht, Mutterschutzrecht, verbotene Tätigkeit, Arbeitsinspektorat, Feststellungsbescheid, Feststellungsklage
Gesetze:

§ 4 Mutterschutzgesetz, § 54 ASGG

In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 129/06w hat sich der OGH mit den verbotenen Tätigkeiten werdender Mütter iSd § 4 Mutterschutzgesetz befasst:

OGH: Das Arbeitsinspektorat hat gemäß § 4 Abs 4 leg cit im Zweifelsfall zu entscheiden, ob eine verbotene Arbeit nach § 4 Abs 1 bis 3 vorliegt. Bei dieser Entscheidung des Arbeitsinspektorats handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, der für den Arbeitgeber verbindlich ist. Dabei kann das Arbeitsinspektorat sowohl auf Antrag des Arbeitgebers oder der schwangeren Arbeitnehmerin als auch von Amts wegen eine Entscheidung fällen. Das Arbeitsinspektorat kann eine Entscheidung für einen konkreten Einzelfall treffen, aber auch allgemein, ohne dass tatsächlich eine Schwangerschaft einer Arbeitnehmerin vorliegt, die Feststellung treffen, ob eine bestimmte Tätigkeit unter § 4 MSchG fällt.

Die Argumentation des Klägers, dass trotz der Zuständigkeit des Arbeitsinspektorats im Einzelfall eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG wegen des allgemein gehaltenen Begehrens zulässig sein müsse, kann nicht überzeugen. Eine Entscheidung durch das Gericht wäre ein Verstoß gegen die vom Gesetzgeber angeordnete Zuweisung dieser Agenden in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde.