26.02.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Begriff des Anfechtungsgegners

Dass auch der Gläubiger Anfechtungsgegner sein kann, der bloß mittelbar Deckung erhalten hat, gilt auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO


Schlagworte: Konkursrecht, Anfechtung, Anfechtungsgegner, Benachteiligungsabsicht, mittelbare Deckung
Gesetze:

§ 28 KO, § 29 KO, § 30 KO

GZ 3 Ob 116/08t, 19.11.2008

OGH: Die KO definiert trotz der Überschrift des § 38 KO den Begriff des Anfechtungsgegners nicht. Aus § 28 Z 3 KO ist ableitbar, dass der Personenkreis mit Blick auf den wirtschaftlichen Gesamtzusammenhang nicht zu eng zu ziehen ist. Anfechtungsgegner ist derjenige, zu dessen Gunsten die angefochtene Rechtshandlung vorgenommen wurde und der aus ihr einen Vorteil erlangt hat. Im Sinne dieser Definition wird der Anfechtungstatbestand der Begünstigung (§ 30 KO) bejaht, weil die Begünstigung eines Gläubigers nicht nur dadurch erfolgen kann, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt bezahlt. Die Begünstigung kann auch auf Umwegen mittelbar geschehen. Eine solche Deckung auf Kosten des Konkursvermögens auf Umwegen ist als Gesamttatbestand anfechtbar. Nur wenn die Zahlung durch die dritte Person nicht auf Kosten der Masse erfolge, ist sie nicht anfechtbar.

Die Erweiterung des Personenkreises der Anfechtungsgegner auf diejenigen, die nur mittelbar aus der Konkursmasse einen Vorteil erlangten, steht mit dem Anfechtungstatbestand nach § 28 KO im vollen Einklang. Nach dieser Gesetzesstelle sind alle Rechtshandlungen des Schuldners mit der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, anfechtbar, wenn die Absicht "dem anderen Teile" bekannt war (Z 1) oder bekannt sein musste (Z 2). Als "anderer Teil" ist nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung auch der anzusehen, der an der für die Gläubiger nachteiligen Rechtshandlung des Gemeinschuldners mitwirkte, ihre Verhinderung unterließ oder einen Vorteil erlangte.

Es wäre ein Wertungswiderspruch zu § 29 KO, eine unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners als mittelbare Deckung des Gläubigers zu begreifen, bei den übrigen Anfechtungstatbeständen aber von einem engen Begriff des Anfechtungsgegners auszugehen und die Passivlegitimation zu verneinen, obwohl er genaue Kenntnis hat oder zumindest wissen musste, dass die Zahlung in Benachteiligungsabsicht erfolgte.

Anfechtungsgegner kann daher auch der Gläubiger sein, der bloß mittelbar (über Umwege) Deckung erhalten hat. Dies gilt nicht nur für die Anfechtung einer unentgeltlichen Zahlung einer fremden Schuld nach § 29 KO und die Anfechtung wegen Begünstigung nach § 30 KO, sondern auch für die Anfechtung wegen Benachteiligungsabsicht nach § 28 KO.