12.03.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Beginn der 14-tägigen Rekursfrist nach § 187 Abs 1 EO

Die in § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen beginnt nicht erst mit der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Beschlusses über die Zuschlagserteilung, sondern schon ab der Verkündung der Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu laufen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, Rekurs gegen Zuschlagserteilung oder -versagung
Gesetze:

§ 187 EO

GZ 3 Ob 262/08p, 17.12.2008

OGH: Es entspricht stRsp, dass die in § 187 Abs 1 EO festgelegte Rekursfrist von 14 Tagen absolut, also auch gegenüber einem vom Versteigerungstermin versehentlich nicht verständigten Beteiligten gilt, dass die Rekursfrist nicht erst mit der Zustellung des schriftlich ausgefertigten Beschlusses über die Zuschlagserteilung, sondern schon ab der Verkündung der Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung zu laufen beginnt und die gesetzliche Regelung verfassungskonform ist, weil die mit ihr verbundene Härte für den vom Versteigerungstermin nicht Verständigten im Interesse der Rechtssicherheit für den Ersteher in Kauf genommen werden müsse.

Dass das Gesetz den Beginn der Rekursfrist nicht mit der Zustellung der schriftlichen Beschlussausfertigung, sondern schon mit der Verkündung des Beschlusses über die Zuschlagserteilung in der Versteigerungstagsatzung festlegt, hat offenkundig den Zweck, schon in der Tagsatzung alle relevanten Rechtsfragen zu klären und dem Ersteher nach Ablauf der Rekursfrist endgültig Sicherheit zu bieten. Ohne absolute Wirkung der Rekursfrist wäre diese Sicherheit nicht gegeben, weil dann immer mit der Gefahr einer möglicherweise erst nach Jahren erfolgenden Rekurserhebung gerechnet werden müsste.