OGH: Zur Bindungswirkung der im Hauptverfahren geäußerten Rechtsansicht des OGH auf das zeitlich nachfolgende Provisorialverfahren
Die im Hauptverfahren geäußerte Rechtsansicht des OGH ist für die Unterinstanzen für ein zeitlich nachfolgendes Provisorialverfahren bindend
§§ 378 ff EO
GZ 4 Ob 230/08i, 15.12.2008
OGH: Der Zweck einer im lauterkeitsrechtlichen Provisorialverfahren angestrebten einstweiligen Verfügung ist die Sicherung des im Hauptverfahren erhobenen Anspruchs. Eine insofern anspruchsgebundene einstweilige Verfügung setzt somit einen zu sichernden Hauptanspruch voraus; sie hängt vom bescheinigten Bestehen eines solchen Anspruchs ab.
Vertrat daher der OGH bei Beurteilung des Klageanspruchs im Hauptverfahren eine bestimmte Rechtsansicht an die er, solange nicht eine Änderung der Sach- oder der Rechtslage eintritt, auch selbst gebunden ist, so erstreckt sich diese Bindung an die den Vorinstanzen im Hauptverfahren überbundene Rechtsansicht bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch auf die (zeitlich nachfolgende) Beurteilung der Sicherungsfähigkeit des Hauptanspruchs im Provisorialverfahren. Diese Bindungswirkung hindert somit eine von der Entscheidung im Hauptverfahren abweichende rechtliche Beurteilung im Provisorialverfahren, kann doch die Entscheidung im Sicherungsverfahren immer nur der Sicherung des Hauptanspruchs dienen.