19.03.2009 Verfahrensrecht

OGH: Eröffnung des Konkurses auf Antrag eines nicht insolventen Schuldners

Ergeben sich Bedenken, dass der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, nicht insolvent ist, hat das Gericht von Amts wegen, Erhebungen durchzuführen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Schuldenregulierungsverfahren, Konkurseröffnung, solventer Schuldner
Gesetze:

§ 176 KO, § 181 KO

GZ 8 Ob 133/08d, 16.12.2008

OGH: Vorauszuschicken ist, dass grundsätzlich der Schuldner, der die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt, die Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft machen muss, weil im Allgemeinen davon ausgegangen werden kann, dass kein Schuldner grundlos die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragen werde. Das Gericht ist allerdings gem § 173 Abs 5 KO, auch was das Vorliegen der Insolvenz des Schuldners betrifft, berechtigt und verpflichtet, seinen Zweifeln von Amts wegen nachzugehen, wenn es Anzeichen für eine missbräuchliche Konkursantragstellung durch einen solventen Schuldner gibt. Das Gericht hat daher, wenn sich - im Hinblick auf § 176 Abs 2 KO allenfalls auch erst im Rekursverfahren - Bedenken gegen das Zutreffen der Konkurseröffnungsvoraussetzungen ergeben, auch bei Vorliegen eines Schuldnerantrags gem § 173 Abs 5 KO alle für seine Beurteilung erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu erheben und festzustellen. Diese Voraussetzungen gelten auch für das Schuldenregulierungsverfahren (§ 181 KO).