26.03.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Voraussetzungen des § 367 EO

§ 367 EO setzt voraus, dass die Erklärung im Exekutionstitel wörtlich angeführt ist


Schlagworte: Exekutionsrecht, Abgabe einer Willenserklärung, Grundbuch, Eigentumseinverleibung
Gesetze:

§ 367 EO

GZ 5 Ob 204/08y, 13.01.2009

OGH: Wenn der Verpflichtete nach dem Inhalt des Exekutionstitels eine Willenserklärung abzugeben hat, gilt die Erklärung nach § 367 Abs 1 EO mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben. Da die Verpflichtung zur Unterfertigung einer Urkunde notwendig die Erklärung des Willens zum Inhalt der Urkunde in sich schließt, macht es keinen Unterschied, ob es etwa im Titel heißt, einer genau angeführten vertraglichen Regelung zuzustimmen oder eine diesbezügliche Urkunde zu unterfertigen. Die Erklärung wirkt nicht nur gegenüber dem Betreibenden, sondern auch gegenüber Dritten. § 367 EO ist auch bei formgebundenen Willenserklärungen anwendbar; ein Urteil ersetzt den Notariatsakt.

§ 367 EO setzt voraus, dass die Erklärung im Exekutionstitel wörtlich angeführt ist und ist nur dann unanwendbar, wenn der Verpflichtete nicht bloß zur Abgabe einer Willenserklärung, sondern auch zur Unterfertigung einer Urkunde verpflichtet ist, durch die erst die Willenserklärung ihre Wirkung äußern kann (zB Unterzeichnung eines Wechsels oder Ausstellung eines Frachtbriefs). Das rechtskräftige, zur Unterfertigung und Einwilligung in einem bestimmten Kaufvertrag verpflichtende Urteil bildet nach § 367 Abs 1 EO eine zur Eigentumseinverleibung im Grundbuchsverfahren ausreichende öffentliche Urkunde iSd § 33 Abs 1 lit d GBG und ermöglicht die Berufung auf das Urteil im Grundbuchsansuchen. Die Rechtskraft des Urteils ersetzt daher auch die beglaubigte Unterschrift auf dem dort wiedergegebenen Kaufvertrag, so dass deren Erzwingung nach § 354 EO nicht nur überflüssig, sondern unzulässig ist.