26.03.2009 Verfahrensrecht

OGH: Prozesssperre nach § 6 Abs 1 KO bei Mitzinsklagen?

Eine Mietzinsklage ist von der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO erfasst


Schlagworte: Insolvenzrecht, Mietzinsklage, Konkursmasse, Absonderungsrecht, Exekutionssperre, Prozesssperre
Gesetze:

§ 6 KO, § 11 KO, § 461 ABGB, § 1101 ABGB

GZ 8 Ob 146/08s, 16.12.2008

OGH: Eine Mietzins- (und Räumungs-)klage betrifft grundsätzlich das zur Konkursmasse gehörige Vermögen. Eine offene Bestandzinsforderung bis zur Konkurseröffnung stellt eine Konkursforderung dar. Das gesetzliche Bestandgeberpfandrecht nach § 1101 ABGB stellt ein Absonderungsrecht dar, das von der Konkurseröffnung unberührt bleibt, allerdings der zeitlichen Beschränkung des § 48 Abs 4 KO unterliegt. Der Vermieter realisiert sein Pfandrecht durch pfandweise Beschreibung, die auch nach Konkurseröffnung zulässig ist, weil sie kein richterliches Befriedigungsrecht begründet.

Ungeachtet des dem Kläger zustehenden gesetzlichen Pfandrechts nach § 1101 ABGB, kann ein Absonderungsgläubiger wegen der Prozesssperre gem § 6 Abs 1 KO und der Exekutionssperre gem § 10 Abs 1 KO nach Fälligkeit seiner Forderung nur aus dem Titel eines dinglichen Rechts zur Befriedigung aus dem vom Absonderungsrecht betroffenen Vermögen gem § 461 ABGB im Wege der Pfandrechtsklage vorgehen, die auf die Duldung der Exekution in das Absonderungsgut gerichtet ist. Aus § 11 KO ergibt sich, dass nur die Geltendmachung des Absonderungsrechts im Sinn der zitierten Pfandrechtsklage mit dem Begehren auf abgesonderte Befriedigung aus den Pfandgegenständen vom Konkursverfahren und damit der Prozesssperre unberührt bleibt. Eine Mietzinsklage hingegen ist von der Prozesssperre des § 6 Abs 1 KO erfasst.