02.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Fristenlauf im Konkursverfahren

Hat das Konkursgericht nicht von einer nach § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung des Fristenlaufs Gebrauch gemacht, kommt die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht


Schlagworte: Insolvenzrecht, richterliche Frist, Fristenlauf, Zustellung
Gesetze:

§ 171 KO, § 124 ZPO

GZ 8 Ob 165/08k, 27.01.2009

OGH: Für die Frage der Fristberechnung ist von der gem § 171 KO anzuwendenden Bestimmung des § 124 ZPO auszugehen. Danach beginnt der Lauf einer richterlichen Frist, "sofern nicht bei Festsetzung derselben etwas anderes bestimmt wurde", mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses an die Partei; nur wenn es einer Zustellung des Beschlusses nicht bedarf, beginnt die Frist mit der Verkündung des Beschlusses.

Der OGH hat ausdrücklich festgehalten, dass § 124 ZPO auch im Konkursverfahren anzuwenden ist und jedenfalls für Gläubiger, die bei der Verkündung des Beschlusses in einer Tagsatzung nicht anwesend waren, die vom Gericht bestimmte Klagefrist gem §§ 124 iVm 426 Abs 2 ZPO erst mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung beginnt. Geht man aber von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 124 ZPO aus, so bedeutet dies, dass der Beginn richterlicher Fristen auch bei Verkündung des Fristerteilungsbeschlusses mangels anderer Festlegung im Beschluss erst mit der Zustellung desselben Beschlusses beginnt, es sei denn, es wäre der Beschluss überhaupt nicht zuzustellen. Von einer nach § 124 ZPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit einer abweichenden Anordnung, etwa in dem Sinne, dass die Frist bereits mit der Tagsatzung beginnt, hat das Konkursgericht jedoch hier nicht Gebrauch gemacht. Damit kommt aber die Zweifelsregelung zum Tragen, dass auch für die bei der Verkündung anwesenden Parteien der Fristenlauf erst mit der Zustellung des die Frist anordnenden Beschlusses beginnt, es sei denn, es bedürfte - ausnahmsweise - einer solchen Zustellung nicht.