09.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Einsichtnahme in Prozessakte durch Dritte

Fehlt die Zustimmung beider Parteien, so können Dritte nur insoweit Einsicht in Prozessakte nehmen, als sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Einsicht in Prozessakt, Dritter
Gesetze:

§ 22 AußStrG, § 219 ZPO

GZ 9 Ob 87/08x, 28.01.2009

OGH: Gem § 219 Abs 2 ZPO, worauf § 22 AußStrG verweist, können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen iSd § 26 Abs 2 erster Satz DSG entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Liegt demnach die Zustimmung der Parteien nicht vor, ist eine zweistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst ist zu prüfen, ob ein rechtliches Interesse des Dritten, der Einsicht begehrt, besteht. Erst wenn dieses bejaht wird, ist die Abwägung vorzunehmen, ob das Recht des Dritten dasjenige der Verfahrensparteien überwiegt. Bei der Beurteilung, ob einem Dritten ein Akteneinsichtsrecht zusteht, ist immer auch das Recht auf Geheimhaltung derjenigen Personen zu beachten, deren personenbezogene Daten im Akt enthalten sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Akteneinsicht des Dritten unbedingt nötig ist oder ob sie einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre darstellt.