09.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Rechtsmittellegitimation des einstweiligen Sachwalters im Bestellungsverfahren

Da der einstweilige Sachwalter in § 127 AußStrG nicht als Rekursberechtigter genannt ist, hat er gegen den Sachwalterbestellungsbeschluss keine Rechtsmittellegitimation


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Sachwalterbestellungsverfahren, einstweiliger Sachwalter, Rechtsmittellegitimation
Gesetze:

§ 127 AußStrG

GZ 1 Ob 256/08s, 28.01.2009

OGH: Gem § 127 AußStrG steht der Rekurs im Bestellungsverfahren der betroffenen Person, ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist.

Der einstweilige Sachwalter hat im Sachwalterverfahren - im Unterschied zum Verfahrenssachwalter - keine Funktion. Nur dringende Angelegenheiten außerhalb des Sachwalterbestellungsverfahrens rechtfertigen zum Wohl des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen, zB Unterbringung im Pflegeheim, Fristeinhaltung in Prozessen bzw Kündigungsverfahren oder dringende Vermögensverwaltungsmaßnahmen. Personen, die in § 127 AußStrG nicht genannt sind, haben kein diesbezügliches Rechtsmittelrecht. Hinsichtlich der Rechtsmittelvorschriften ist zwischen dem Verfahrenssachwalter und dem einstweiligen Sachwalter zu unterscheiden. Der Verfahrenssachwalter ist als Vertreter des Betroffenen in § 127 AußStrG als Rekursberechtigter erwähnt. Das gilt nicht für den einstweiligen Sachwalter, der somit gegen den Sachwalterbestellungsbeschluss keine Rechtsmittellegitimation hat. Dem einstweiligen Sachwalter stehen daher außer den allgemeinen Rechtsbehelfen ausschließlich die Rechtsmittel der §§ 45 ff AußStrG im Rahmen seines Wirkungskreises zur Verfügung.