22.02.2007 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Bei der Gesamtrente muss es sich immer um eine Dauerrente handeln


Schlagworte: Sozialrecht, Versehrtenrente, Gesamtrente, Dauerrente
Gesetze:

§ 210 ASVG, § 183 ASVG

In seinem Erkenntnis vom 05.12.2006 zur GZ 10 ObS 190/06y hat sich der OGH mit der Gesamtrente iSd § 210 ASVG befasst:

OGH: Für die Frage der Zulässigkeit einer Gesamtrentenbildung ist abgesehen von dem dafür in Betracht kommenden Zeitpunkt vor allem auch maßgebend, dass es sich bei der Gesamtrente, wie sich aus den Bestimmungen des § 210 Abs 4 iVm § 210 Abs 1 ASVG ergibt, immer um eine Dauerrente (= Rente auf unbestimmte Zeit) handeln muss, deren Neufeststellung nur bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 Abs 1 ASVG in Betracht kommt.