23.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, wann von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Pflegschaftsverfahrens abgesehen werden kann

Die Entscheidung der Frage, ob von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Pflegschaftsverfahrens abgesehen wird oder nicht, ist vom Ermessen des inländischen Gerichts abhängig, das sich nur am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates, zu orientieren hat


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Pflegschaftsverfahren, Absehen von Einleitung/Fortsetzung des Verfahrens, Wohl des Kindes
Gesetze:

§ 110 JN

GZ 2 Ob 274/08w, 29.01.2009

OGH: Hat ein österreichischer Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so kann das Gericht gem § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines im Inland geführten Pflegschaftsverfahrens absehen, soweit und solange durch die im Ausland getroffenen oder zu erwartenden Maßnahmen die Rechte und Interessen des Minderjährigen ausreichend gewahrt werden. Die Entscheidung der Frage, ob gem § 110 Abs 2 JN von der Einleitung oder Fortsetzung eines inländischen Verfahrens abgesehen wird oder nicht, wird vom Ermessen des inländischen Gerichts abhängig gemacht, das sich nur am Wohl des Kindes, nämlich der ausreichenden Wahrung seiner Interessen durch die Behörden des ausländischen Staates, zu orientieren hat. Die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen wird dann, wenn auch der Unterhaltsschuldner wie im vorliegenden Fall im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, durch eine inländische Entscheidung eindeutig gefördert. Sofern das Gericht von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens gem § 110 Abs 2 JN absehen will, muss eine Entscheidung einer ausländischen Behörde für den inländischen Rechtsbereich entsprechende Wirkungen entfalten können, also im Inland (kraft völkerrechtlicher Verträge) anerkannt oder zumindest anerkennungsfähig sein.