30.04.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Stellung verbücherte und nicht verbücherte dingliche Rechte im Zwangsversteigerungsverfahren

Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsversteigerung, verbücherte/nicht verbücherte dingliche Rechte
Gesetze:

§ 150 EO

GZ 5 Ob 281/08x, 10.02.2009

OGH: Inwiefern Dienstbarkeiten, Ausgedinge und andere Reallasten vom Ersteher zu übernehmen sind, regelt § 150 EO. Demnach gilt für verbücherte Dienstbarkeiten, dass sie nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn ihnen der Vorrang vor dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht zukommt. Nachfolgende Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Für unverbücherte Dienstbarkeiten gilt, dass nicht nur die Offenkundigkeit einer Servitut den guten Glauben des Erwerbers auf den Buchstand verhindert, sondern auch der Umstand, dass das Bestehen einer Servitut dem Erwerber bekannt war oder dessen Erkundigungspflichten auslöste.

Nicht verbücherte dingliche Rechte sind im Zwangsversteigerungsverfahren nie besser gestellt als verbücherte. Für verbücherte Dienstbarkeiten gilt nämlich auch im Geltungsbereich der EO-Nov 2000, dass sie nur dann ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen sind, wenn sie allen einverleibten Pfandrechten im Rang vorangehen oder aber als nachfolgende Lasten nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden.

Bei verbücherten Dienstbarkeiten ergibt sich ihr Rang aus dem Bucheintrag. Im Fall der Zwangsversteigerung einer dienenden Liegenschaft ist aber der Rang der nicht verbücherten Dienstbarkeit ein hinzutretendes selbständiges Erfordernis für deren (Weiter )Bestand. Den Servitutsberechtigten, der sich auf eine auf der ersteigerten Liegenschaft zu seinen Gunsten lastende, nicht verbücherte Servitut stützt, weil dem Erwerber Schlechtgläubigkeit anzulasten ist, trifft die Behauptungs- und Beweislast für alle das Aufrechtbleiben dieser Dienstbarkeit begründenden Tatsachen.