07.05.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Höhe des Schadenersatzanspruches von Altgläubigern bei Verwirklichung des Tatbestandes der grob fahrlässigen Gläubigerschädigung

Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt der Insolvenzverschleppung erworben haben, können auch im Fall der Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 2 StGB lediglich den Quotenschadenersatzanspruch geltend machen


Schlagworte: Insolvenzrecht, grob fahrlässige Gläubigerschädigung, Altgläubiger, Schadenersatz, Quotenschaden
Gesetze:

§ 69 KO, § 159 Abs 2 StGB

GZ 8 Ob 108/08b, 23.02.2009

OGH: In Lehre und Rechtsprechung besteht im Wesentlichen Übereinstimmung dahin, dass § 69 KO iSd § 1311 ABGB ein Schutzgesetz zugunsten der durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger darstellt. Während in der Lehre die Frage höchst umstritten ist, ob Neugläubiger in den Schutzbereich des § 69 Abs 2 KO fallen, gehen Lehre und Rechtsprechung im Wesentlichen übereinstimmend davon aus, dass sogenannte "Altgläubiger", also jene Konkursgläubiger, die ihre Konkursforderung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt (60 Tage nach objektiv erkennbarem Insolvenzeintritt - vgl § 69 Abs 2 KO) der Insolvenzverschleppung erworben haben, den sogenannten "Quotenschaden" geltend machen können, weil § 69 KO unstreitig weitere Masseschmälerungen nach Insolvenzeintritt verhindern soll und damit jedenfalls den Zweck hat, die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zu schützen. Es handelt sich also um die Differenz zwischen der tatsächlichen Konkursquote und der hypothetischen Quote bei rechtzeitiger Konkurseröffnung.

Auch im Fall der Verwirklichung des Tatbestands des § 159 Abs 2 StGB können Altgläubiger lediglich einen Quotenschadenersatzanspruch geltend machen; das kridaträchtige Verhalten schmälert bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die Masse und damit die Befriedigungsaussichten.