01.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Der Kollektivvertrag kann eine von § 19e Abs 2 AZG gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen
Schlagworte: Kollektivvertragsrecht, Teilzeitvereinbarung
Gesetze:
§ 19e AZG
In seinem Erkenntnis vom 23.11.2006 zur GZ 8 ObA 63/06g hat sich der OGH mit der Frage befasst, welche von § 19e Abs 2 AZG abweichende Regelung der Kollektivvertrag treffen kann:
OGH: Der Kollektivvertrag kann eine von § 19e Abs 2 AZG gänzlich abweichende Regelung treffen und auch den Zuschlag für Guthaben an Normalarbeitszeit zur Gänze ausschließen.