14.05.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Folgen, wenn das Rekursgericht eine Feststellung trifft, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht

Trifft das Rekursgericht eine Negativfeststellung, weil es die Feststellungen des Erstgerichts zu Unrecht als ergänzungsbedürftig ansieht, dann liegt ein Verfahrensfehler vor, der dadurch zu beheben ist, dass die Negativfeststellung unbeachtet zu bleiben hat


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Feststellungen, sekundärer Verfahrensmangel, Beweisergänzung
Gesetze:

§ 503 ZPO

GZ 17 Ob 42/08p, 24.02.2009

Das Rekursgericht war der Auffassung, es liege ein sekundärer Verfahrensmangel des Erstgerichts vor, weil Feststellungen über das Wissen eines Fachmanns im Prioritätszeitpunkt fehlten; es traf deshalb nach Beweisergänzung eine zusätzliche (negative) Feststellung.

OGH: Mit dieser Vorgangsweise hat das Rekursgericht die Grenzen seiner Kognitionsbefugnis überschritten. Es lagen nämlich die Voraussetzungen für eine Beweisergänzung in zweiter Instanz nicht vor. Bei der vorliegenden Sachlage hat das Rekursgericht die Feststellungen des Erstgerichts nämlich unrichtig verstanden und den Sachverhalt zu Unrecht als ergänzungsbedürftig beurteilt. Mit seiner nach Beweisergänzung getroffenen Negativfeststellung ist das Rekursgericht somit von einem Umstand abgewichen, den die Parteien einvernehmlich beurteilt und damit außer Streit gestellt haben und den das Erstgericht seiner Entscheidung ohne nähere Ausführungen, aber erkennbar zugrunde gelegt hat. Dieser - eine unrichtige rechtliche Beurteilung bewirkende - Verfahrensfehler zweiter Instanz ist dadurch zu beheben, dass die vom Rekursgericht getroffene Negativfeststellung außer Acht zu bleiben hat.