21.05.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der OGH die Entscheidung in der Kostenfrage dem Berufungsgericht übertragen kann

Wenn der OGH nach § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten


Schlagworte: Erkenntnisverfahren, Rechtsmittel, Revision, Übertragung an Berufungsgericht, Kosten
Gesetze:

§ 510 ZPO

GZ 1 Ob 1/09t, 26.02.2009

OGH: Nach § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit [einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder] eingehender Berechnungen ergibt. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers zugrunde, dass sich der OGH grundsätzlich auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränken können soll. Von dieser Bestimmung sind Berechnungen erfasst, für deren Erledigung die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen, die dem OGH jedoch wegen des nach Lösung aller erheblichen Rechtsfragen noch erforderlichen Zeitaufwands erspart bleiben sollen. Wenn nun der OGH sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§§ 519 Abs 1, 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der OGH grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll.