28.05.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anfechtung beim Finanzierungsleasing

Beim Finanzierungsleasing scheidet eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung aus


Schlagworte: Insolvenzrecht, Anfechtung, Zug-um-Zug-Geschäfte, Dauerschuldverhältnis, Finanzierungsleasing
Gesetze:

§ 30 KO, § 31 KO

GZ 3 Ob 232/08a, 25.03.2009

OGH: Die Anfechtungsfestigkeit von Zug-um-Zug-Geschäften ist darin begründet, dass durch den Leistungsaustausch bei einem Bargeschäft die im Bereich der Deckungsanfechtung verbotene Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht verletzt wird. Die Anfechtung nach § 30 KO und § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO setzt eine schon bestehende Gläubigerstellung voraus, die bei einem Bargeschäft mangels Vorleistung des Gläubigers nicht gegeben ist. Wenn erst durch das Rechtsgeschäft eine Gläubigerstellung begründet wird und der Gläubiger sogleich Deckung oder Sicherung erlangt, sind die Voraussetzungen für eine Deckungsanfechtung nicht gegeben.

Die Rechtsprechung dehnt dieses Zug-um-Zug-Prinzip im Einklang mit einem Teil der Lehre auf den Leistungsaustausch im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen aus, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Maßgeblich ist der nach der Verkehrsauffassung gegebene einheitliche wirtschaftliche Vorgang.

Beim Finanzierungsleasing stehen die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug, weshalb, wie beim Bestandverhältnis - eine Anfechtung der Bardeckung nach § 30 KO oder § 31 Abs 1 Z 1 und 2 jeweils erster Fall KO mangels schon bestehender Gläubigerstellung ausscheidet (Abkehr von 8 Ob 545/91).