28.05.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO

Die Zwangsverwaltung kann eingestellt werden, wenn der Gläubiger aus den Erträgnissen bei der Verteilung nach den Zuweisungen an vorrangige Gläubiger voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsverwaltung, Einstellung, Erträgnisse
Gesetze:

§ 129 EO

GZ 3 Ob 47/09x, 25.03.2009

OGH: Die Zwangsverwaltung kann schon dann nach § 129 Abs 2 zweiter Fall EO eingestellt werden, wenn aus den tatsächlichen oder zu erwartenden Erträgnissen bei der Verteilung der (führende) betreibende Gläubiger nach den Zuweisungen an vorrangige, etwa an die auf der Liegenschaft sichergestellten, Gläubiger voraussichtlich weniger als 25 % der jährlichen Zinsen der betriebenen Forderung erhalten könnte.