04.06.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob Rechte aus einer Internet-Domain gem § 331 EO gepfändet werden können

Die Möglichkeit der Pfändung von Rechten aus einer Internet-Domain gem § 331 EO ist zu bejahen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Pfändung, Internet-Domain
Gesetze:

§ 331 EO

GZ 3 Ob 287/08i, 25.03.2009

OGH: Die EO bestimmt nicht, welche Vermögensrechte nach den Vorschriften der §§ 331 ff EO zu pfänden und verwerten sind. Die Pfändbarkeit ist aus der Rechtsnatur des in Betracht kommenden Vermögensrechts abzuleiten: um pfändbar zu sein, muss das betreffende Vermögensrecht nach § 448 ABGB des Pfandrechts fähig sein. Umgekehrt darf es auch nicht iSd § 1393 ABGB "der Person ankleben", also unübertragbar sein.

Der deutsche BGH hat entschieden, dass eine Internet-Domain nicht als solche ein anderes, pfändbares Vermögensrecht iSd § 857 Abs 1 dZPO darstellt. Sie ist lediglich eine technische Adresse im Internet: ihr kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche rechtliche Stellung zu, die Ausschließlichkeit ist lediglich technisch bedingt.

Die Möglichkeit der Pfändung von Rechten aus einer Internet-Domain gem § 331 EO ist dennoch zu bejahen. Der BGH hat ausgesprochen, dass Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs 1 dZPO in eine Internet-Domain die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche ist, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domain-Registrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Diese Überlegungen treffen auch für die österreichische Rechtslage zu.