25.06.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Bestellung eines Abwesenheitskurators

Die zu Unrecht erfolgte Bestellung eines Abwesenheitskurators begründet die Nichtigkeit des betreffenden Verfahrens


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Abwesenheitskurator, rechtliches Gehör, Unterhaltsvorschuss
Gesetze:

§ 5 Abs 2 Z 2 lit b AußStrG, § 3 UVG, § 4 Z 1 UVG, § 4 Z 4 UVG

GZ 10 Ob 91/08t, 21.04.2009

Der Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen der polnischen Minderjährigen, die mit ihrer Mutter in Österreich lebt, wurde mit der Begründung abgelehnt, dass weder der Aufenthalt noch die sonstigen Lebensumstände einschließlich der Frage nach einem Einkommen des Vaters bekannt seien. Eine Bemessung des Unterhalts sei daher nicht möglich, weil die Leistungsfähigkeit des Vaters nicht feststellbar sei. Diesbezügliche Erhebungen wurden auch nicht durchgeführt, allerdings wurde durch den Rechtspfleger des Erstgerichts ein Abwesenheitskurator zur Vertretung des Vaters der Minderjährigen bestellt.

OGH: Zeigt sich in einem konkreten Außerstreitverfahren die Notwendigkeit zur Bestellung eines Abwesenheitskurators, ist diese durch das zuständige Gericht zu veranlassen, denn im Verfahren selbst kann lediglich ein Kollisions- oder Zustellkurator bestellt werden. Das Einschreiten eines gesetzwidrig bestellten Kurators begründet eine Nichtigkeit, weil das rechtliche Gehör der betreffenden Partei nicht gewahrt wird. Voraussetzung dafür, dass durch den Richter ein Abwesenheitskurator bestellt wird, ist die mangelnde österreichische Staatsbürgerschaft oder ein Aufenthalt im Ausland. Mit dem neuen AußStrG stellt die Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Revisionsrekursgrund dar, der auch von Amts wegen wahrzunehmen ist, sofern die Richtigkeit der Entscheidung dadurch beeinflusst werden konnte.