09.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Anmeldungspflicht künftiger Schadenersatzforderungen im Konkurs

Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumelden


Schlagworte: Insolvenzrecht, Konkursverfahren, künftiger Schadenersatzanspruch, Anmeldepflicht
Gesetze:

§ 14 KO, § 16 KO

GZ 2 Ob 287/08g, 25.03.2009

OGH: Endet das Konkursverfahren durch Aufhebung nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zwangsausgleichs, stellt sich die Frage, ob der Schuldner die sich erst später (allenfalls) realisierende Schadenersatzforderung nur nach Maßgabe des Zwangsausgleichs oder - obwohl die Rechtsgutverletzung schon vor der Konkurseröffnung stattfand - unabhängig davon, dh in voller Höhe zu befriedigen hat.

Mit einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren wird die Haftung für künftige Geldleistungen aus dem Vermögen des Schuldners geltend gemacht. Den Gegenstand eines solchen Begehrens bilden somit die künftigen Geldersatzansprüche des geschädigten Gläubigers. Diese Ansprüche begründen eine anmeldefähige und -pflichtige Konkursforderung iSd § 51 KO. Dem Umstand, dass diese Forderungen vom Eintritt künftiger unfallskausaler Schäden abhängig und in ihrem Geldbetrag noch unbestimmt sind, ist durch Anpassung an das konkursrechtliche Haftungsverwirklichungssystem Rechnung zu tragen. Insoweit bestimmt § 14 Abs 1 KO, dass (ua) Forderungen, deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert in inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen ist. § 16 KO ermöglicht bei aufschiebend bedingten Forderungen, dass das Begehren auf Sicherstellung der Zahlung gestellt werden kann.

Die von einem schadenersatzrechtlichen Feststellungsbegehren umfassten künftigen Schadenersatzansprüche sind im Konkurs als bedingte Konkursforderungen (§ 16 KO) mit dem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung (§ 14 Abs 1 KO) anzumelden. Nach einem rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich kann der Gläubiger, auch wenn die künftigen Schadenersatzansprüche nicht angemeldet wurden, (nur) noch die Feststellung der Haftung für diese Ansprüche nach Maßgabe des Zwangsausgleichs begehren.