09.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur insolvenzrechtlichen Qualifikation der Kapitalertragsteuer

Die auf die Zinserträge des bei einem Kreditinstitut veranlagten Erlöses einer Sondermasse entfallende und abgezogene Kapitalertragssteuer ist der Sondermasse zuzurechnen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Kreditinstitut, Zinserträge, Kapitalertragssteuer
Gesetze:

§ 46 KO, § 47 KO, § 48 KO, § 49 KO, § 114 KO

GZ 8 Ob 66/08a, 02.04.2009

OGH: Nach § 49 Abs 1 KO sind aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache vor der Befriedigung der Absonderungsgläubiger die Kosten der "besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung" der Sondermasse zu berichtigen. Allgemein gehören zu den Masseforderungen nach § 46 Abs 1 Z 2 KO ua alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind. Sondermassekosten sind solche, die sich auf eine Sondermasse iSd § 48 Abs 1 KO beziehen, den Tatbestand einer Masseforderung nach § 46 KO erfüllen und gem § 47 Abs 1 KO aus der Masse zu decken sind, auf die sie sich beziehen. Übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Sondermassekosten und dem Absonderungsgut bestehen muss.

§ 114 KO ordnet an, dass das Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, bis zur Verteilung bestmöglich fruchtbringend anzulegen ist, damit wohl auch jenes Geld, das aus der Verwertung der Sondermasse erzielt wurde. Die Kapitalertragssteuer aus den daraus erzielten Zinsen stellt unter dem Aspekt der Abgrenzung der Sondermassekosten nach der Verursachung durch die Sondermasse jedenfalls insoweit einen Sonderfall dar, als sie vorweg losgelöst vom übrigen Vermögen und der Bewertung des verpfändeten Vermögenswerts im Vermögen des Gemeinschuldners - etwa vergleichbar einer Gebühr - anfällt und den Erträgnissen des Sondermassevermögens klar zuordenbar ist. Da die Kapitalertragssteuer also völlig abgegrenzt vom sonstigen Massevermögen anfällt und allein durch die Einkünfte aus der Sondermasse verursacht wird, ist auch eine Zuordnung als Sondermassekosten gerechtfertigt.