09.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Gegenstand der mit Oppositionsklage erhobenen Einwendungen

Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Oppositionsklage, Gegenstand, Einwendungen
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 56/09w, 22.04.2009

OGH: Mit Oppositionsklage kann das gänzliche oder teilweise Erlöschen eines vollstreckbaren Unterhaltsanspruchs geltend gemacht werden.

Gegenstand der mit der Oppositionsklage erhobenen Einwendungen ist derjenige Anspruch, welcher der Exekutionsbewilligung zugrunde liegt. Das ist der im Exekutionstitel festgelegte Anspruch. Entscheidend für den Erfolg der Oppositionsklage ist allein, ob dieser Anspruch durch die eingewendeten Tatsachen erloschen oder gehemmt ist. Es ist daher dem Oppositionsbeklagten etwa verwehrt, dem Vorbringen des Klägers, der verglichene Unterhalt, zu dessen Gunsten Exekution geführt werde, sei erloschen, entgegen zu setzen, derselbe Betrag gebühre kraft Gesetzes.