08.03.2007 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Für den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 1. Fall AngG ist nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung gerade während dieser Zeit
Schlagworte: Entlassung, Unterlassung der Dienstleistung
Gesetze:
§ 27 Z 4 1.Fall AngG
In seinem Beschluss vom 20.12.2006 zur GZ 9 ObA 126/06d hat sich der OGH mit dem Entlassungsgrund der pflichtwidrigen Unterlassung der Dienstleistung nach § 27 Z 4 1. Fall AngG befasst:
OGH: Für den Entlassungsgrund des § 27 Z 4 1. Fall AngG kommt es darauf an, dass die Dienstleistung während einer den jeweiligen Umständen nach erheblichen Zeit unterlassen wird. Nicht die absolute Dauer der Arbeitsversäumnis ist entscheidend, sondern die Bedeutung der Arbeitsleistung gerade während dieser Zeit.