09.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, wie ein Gesellschafter einer OG im Exekutionsverfahren geltend machen kann, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde

Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit Oppositionsklage geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde


Schlagworte: Exekutionsrecht, Gesellschafter, Gesellschaftsschuld, Zwangsausgleich, Oppositionsklage
Gesetze:

§ 35 EO

GZ 3 Ob 32/09s, 22.04.2009

OGH: Nach eingetretener Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestands kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden. Der persönlich haftende Gesellschafter einer OG kann gegen eine Exekution, die gegen ihn zur Hereinbringung einer Gesellschaftsschuld geführt wird, mit Oppositionsklage geltend machen, dass ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich im Konkurs über das Vermögen der OG abgeschlossen wurde. Er kann sich auf diesem Wege dagegen zur Wehr setzen, trotz Erfüllung des Zwangsausgleichs auf den Unterschiedsbetrag in Anspruch genommen zu werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, bis zu dem der Gesellschafter von diesen Tatsachen im vorausgegangenen gerichtlichen Verfahren wirksam Gebrauch machen konnte (§ 35 EO).

Soweit der Zwangsausgleich erfüllt ist, wird zufolge § 164 Abs 2 KO jeder Gesellschafter von seiner Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern frei. Soweit noch keine Zahlung erfolgt ist bzw die Ausgleichsquote noch nicht fällig ist, stellt die gem § 156 Abs 1 KO bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit eine den Anspruch hemmende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO dar, weil die Schuld durch den Ausgleich nicht erlischt, sondern als natürliche, nicht klagbare Verbindlichkeit bestehen bleibt und bei Verzug mit der Erfüllung des Ausgleichs gem § 156 Abs 4 KO wieder "auflebt", also wieder klagbar wird.