OGH: Zu den Rechtsfolgen, wenn die vorgelegten Urkunden bei der Forderungsanmeldung nach § 210 EO nicht den normierten Anforderungen entspricht
Entsprechen die vorgelegten Urkunden nicht den Anforderungen des § 210 EO, hat dies nicht den Anspruchsverlust zur Folge
§ 210 EO
GZ 3 Ob 7/09i, 25.03.2009
OGH: Für die ausreichend bestimmte Anmeldung der Kapitalforderung iSd § 210 EO genügt die Angabe eines bestimmten Betrags; die Anmeldung der Zinsenforderung muss darüber hinaus alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten. Weiters ist zu prüfen, ob die angemeldeten Kapital- und Zinsenforderungen durch die Vorlage von Urkunden - falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden - entsprechend nachgewiesen sind. Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind.
Selbst wenn die vorgelegten Urkunden diesen Anforderungen nicht entsprechen, weil nicht nachvollziehbar ist, ob und welche Tilgungszahlungen erfolgten, hat auch ein ungenügender Nachweis der Forderungsanmeldung nicht den Anspruchsverlust zur Folge, sondern sind die Ansprüche bei der Verteilung insoweit zu berücksichtigen, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben.