16.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Parteien im "Vätertauschverfahren"

Im Verfahren nach § 163b ABGB ist neben dem Kind, dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, und der Mutter zwingend auch der Mann Partei, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde


Schlagworte: Außerstreitrecht, Abstammungsverfahren, Vätertauschverfahren, Parteien
Gesetze:

§ 82 AußStrG, § 138a Abs 2 ABGB, § 163b ABGB

GZ 6 Ob 51/09g, 16.04.2009

OGH: Parteien des Abstammungsverfahrens sind gem § 82 Abs 2 AußStrG jedenfalls das Kind und die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, weiters der andere Elternteil, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist. Nach dem Tod der betroffenen Person können die Feststellung der Abstammung, deren Änderung oder die Feststellung der Nichtabstammung von den bzw gegen die Rechtsnachfolger, also den Nachlass bzw die eingeantworteten Erben, begehrt werden (§ 138a Abs 2 ABGB). Hat ein Antragsteller bereits einen gesetzlichen Vater und begehrt er die Feststellung der Abstammung von einem anderen Mann, dann ist eine stattgebende Entscheidung zwangsläufig mit der Wirkung verbunden, dass die bisherige Vaterschaft wegfällt. Im Verfahren nach § 163b ABGB ist daher neben dem Kind, dem Mann, dessen Vaterschaft festgestellt werden soll, und der Mutter zwingend auch der Mann Partei, dessen Vaterschaft durch die positive Erledigung des Antrags verdrängt würde. Wenn er dem Verfahren niemals als Partei beigezogen wird und ihm dadurch die Möglichkeit, sich im Verfahren zu äußern, überhaupt genommen wird, wird der auch im außerstreitigen Verfahren geltende Grundsatz des rechtlichen Gehörs iSd Art 6 Abs 1 MRK verletzt.