23.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die bloße Anwesenheit eines weiteren Senatsmitglieds während der Beratung und Urteilsabstimmung der nach der Geschäftsordnung für eine bestimmte Rechtssache berufenen Senatsmitglieder eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen und damit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens bewirkt

In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern


Schlagworte: Gerichtsbesetzung, Anwesenheit eines weiteren Senatsmitglieds
Gesetze:

§ 477 ZPO

GZ 6 Ob 240/08z, 14.05.2009

Der Revisionswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, an der Beratung des Berufungssenats hätten vier Richter teilgenommen. Es stelle sich die Frage, ob die Verfahrensgrundsätze gewahrt worden seien oder nicht. Gerade bei etwas komplexeren Sachverhalten sei eine "weitergehende Meinungsfindung" durch Beiziehung weiterer Richter wohl nicht zulässig. Der Kläger habe Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Insoweit sei auch die Geschäftsordnung einzuhalten. Demnach seien drei und nicht vier Richter vorgesehen. Ob und inwieweit der vierte Richter für die Meinungsfindung und für den Ausgang des Verfahrens maßgebend gewesen sei oder nicht, könne nicht beurteilt werden. Es bleibe jedenfalls die Frage offen, ob nicht ein Mangel des Berufungsverfahrens vorliege.

OGH: Der Revisionswerber hat nicht nachgewiesen, dass ein vierter Richter - über die bloße Anwesenheit im Beratungszimmer hinaus - an der Beratung teilgenommen hat. In der Anwesenheit eines weiteren nicht zum Spruchkörper zählenden Richters während der Beratung oder Abstimmung liegt weder eine Nichtigkeit noch ein Mangel, der geeignet wäre, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu verhindern (§ 496 Abs 1 ZPO).