OGH: Zum Prozesskostenersatzanspruch bei Insolvenz des Schuldners
Die vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstandenen Rechtsverteidigungskosten sind Konkursforderungen, die zu ihrer weiteren Verfolgbarkeit der Anmeldung im Konkurs und der Bestreitung durch den Masseverwalter bedürfen
§ 51 KO
GZ 7 Ob 79/09g, 13.5.2009
Während einer gerichtsanhängigen Streitigkeit mit dem beklagten Versicherungsunternehmen wurde über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
OGH: Die Behandlung von Verfahrenskosten bei Insolvenz einer Partei bestimmt sich danach, ob sie vor oder nach Eröffnung des Konkurs- oder Schuldenregulierungsverfahrens entstanden sind. Während der Prozesskostenersatzanspruch im Allgemeinen erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung entsteht, wird dieser Grundsatz in den Insolvenzverfahren durchbrochen. Die vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens entstandenen Rechtsverteidigungskosten sind Konkursforderungen, die zu ihrer weiteren Verfolgbarkeit der Anmeldung im Konkurs und der Bestreitung durch den Masseverwalter bedürfen. Eine Anmeldung und Bestreitung ihrer vor der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens am 21. 10. 2008 aufgelaufenen Kosten hat die dafür bescheinigungspflichtige (§ 54 Abs 1 ZPO) Beklagte nicht behauptet. Ihr Antrag auf Zuspruch dieser Kosten ist daher zurückzuweisen.