23.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur amtswegigen Wahrnehmung des § 57 Z 1 AußStrG

§ 57 Z 1 AußStrG ist grundsätzlich von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Rechtsmittel, mangelhafter Beschluss, amtswegige Wahrnehmung
Gesetze:

§ 57 AußStrG

GZ 8 Ob 31/09f, 19.05.2009

OGH: § 57 Z 1 AußStrG entspricht im Wesentlichen § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Dieser im AußStrG nicht ausdrücklich bezeichnete Nichtigkeitsgrund ist von Amts wegen auch dann noch im Revisionsrekursverfahren aufzugreifen, wenn er im Rechtsmittel nicht geltend gemacht wurde, es sei denn, es ließe sich der angefochtene Beschluss bestätigen, ohne dass dadurch in die Rechte der Parteien eingegriffen würde.