30.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob geschiedene Ehegatten zur Zeit der Einbringung des Aufteilungsantrags einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt iSd § 76 Abs 1 JN iVm § 114a Abs 1 JN haben können

Die Zuständigkeit für die Einbringung eines Aufteilungsantrages bestimmt sich nach dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten


Schlagworte: Eheverfahren, Aufteilungsverfahren, Zuständigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt
Gesetze:

§ 114a JN, § 76 JN

GZ 6 Ob 180/08a, 14.05.2009

OGH: Sofern weder eine andere Eheangelegenheit noch ein streitiges Eheverfahren in erster Instanz anhängig ist (§ 114a Abs 2 und Abs 3 JN), richtet sich die örtliche Zuständigkeit für außerstreitige Eheangelegenheiten im Allgemeinen gem § 114a Abs 1 JN nach dem sinngemäß anzuwendenden § 76 Abs 1 JN. § 76 Abs 1 JN knüpft die örtliche Zuständigkeit in erster Linie an den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten.

Zu den von § 114a JN erfassten Eheangelegenheiten zählt der Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Dieser Antrag kann erst gestellt werden, wenn die Ehe rechtskräftig aufgelöst ist (§ 81 Abs 1 EheG). Der in § 76 Abs 1 JN gebrauchte Begriff des oder der Ehegatten ist daher iSv ehemaligem oder ehemaligen Ehegatten zu lesen. Da zur Zeit der Stellung eines Antrags nach §§ 81 ff EheG ein eheliches Zusammenleben nicht (mehr) bestehen kann, führt die Anordnung der sinngemäßen Anwendung des § 76 Abs 1 JN in § 114a Abs 1 JN in diesem Fall dazu, dass als Gerichtsstand des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nur jener gilt, den die ehemaligen Ehegatten während der Ehe zuletzt hatten.