30.07.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zu den Rechtsfolgen, wenn der betreuende Elternteil einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind nicht entgegen wirkt

Wirkt der betreuende Elternteil einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind nicht entgegen, kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht


Schlagworte: Besuchsrecht, unberechtigte Ablehnung durch das Kind, Vollzugsmaßnahmen, Geldstrafe
Gesetze:

§ 79 AußStrG; § 110 AußStrG

GZ 6 Ob 68/09g, 14.05.2009

OGH: Nach stRsp des OGH ist der das (unmündige [vgl § 108 AußStrG]) Kind betreuende Elternteil verpflichtet, einer unberechtigten Ablehnung des persönlichen Kontakts zum anderen Elternteil durch das Kind entgegen zu wirken; er muss über die Abstandnahme von einer negativen Beeinflussung des Kindes hinaus alles ihm Zumutbare unternehmen, um in aktiver Weise dem anderen Elternteil den persönlichen Verkehr mit dem Kind selbst gegen dessen Willen zu ermöglichen. Auch wenn der Weigerungsgrund des Kindes nicht in einer negativen Beeinflussung des Kindes durch die Mutter liegt, muss sich diese dennoch bemühen, Widerständen des Kindes gegen die zugesprochene Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater entgegen zu wirken.

Tut der betreuende Elternteil dies nicht, sind gem § 79 Abs 2, § 110 Abs 2 AußStrG Vollzugsmaßnahmen zur Verwirklichung der Kontaktregelung unter Wahrung der Interessen aller Beteiligten, jedoch unter Hintansetzung von "schädigender Zweifelsucht und Ängstlichkeit" anzuordnen; dabei kommt insbesondere die Verhängung von Geldstrafen gegen den betreuenden Elternteil in Betracht. Nach § 110 Abs 1 und 2 AußStrG ist im Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung einer gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung des Rechts auf persönlichen Verkehr eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung zwar ausgeschlossen, das Gericht hat aber auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG anzuordnen, der wiederum als Zwangsmittel auch Geldstrafen zur Erzwingung vertretbarer Handlungen vorsieht, für deren Ausmaß § 359 EO sinngemäß gilt.