04.08.2009 Verfahrensrecht

OGH: Zum Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN

Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird


Schlagworte: Allgemeiner Gerichtsstand, Wohnsitz
Gesetze:

§ 66 JN

GZ 5 Ob 85/09z, 09.06.2009

OGH: Wesentlich ist beim Wohnsitzbegriff, dass neben dem körperlichen Moment des tatsächlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort auch das Willensmoment der erweislichen Absicht, dort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen, nach außen hin erkennbar wird. Die bloße - innere - Absicht, den ständigen Aufenthalt aufzugeben, ist für die Beendigung eines Wohnsitzes nicht entscheidend. Auch ein Mehrfachwohnsitz ist möglich, wobei für die Frage der Begründung eines - zweiten - Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend ist, sondern va auch, ob Umstände vorliegen, die eine dauernde Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Entscheidend ist, dass der Aufenthaltsort bewusst zum wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht wird.

Dem Kläger mag zuzugestehen sein, dass der Erwerb des Eigentums am Wohnhaus in L***** einen bei der Beurteilung der Wohnsitzfrage zu berücksichtigenden, aber keinen ausschließlich entscheidenden Aspekt darstellt, können doch mit dem Erwerb von Liegenschaftseigentum recht unterschiedliche Ziele, etwa die (vielleicht erst künftige) Wohnsitzbegründung oder aber (überwiegend) die Vermögensveranlagung verfolgt werden.