04.08.2009 Verfahrensrecht

OGH: EuGVVO - zur Frage, ob durch die Homepage eines ausländischen Unternehmers, die nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, die gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist

Wird auf der Homepage eines Unternehmers ausschließlich eine Sprache verwendet, die von den meisten Österreichern nicht gesprochen wird, wird die Tätigkeit iSd Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nicht auf Österreich ausgerichtet


Schlagworte: Europäisches Zivilprozessrecht, Verbraucher, Unternehmer, Ausrichten, Internet, Homepage, fremde Sprache
Gesetze:

Art 15 EuGVVO

GZ 2 Ob 256/08y, 20.05.2009

OGH: Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert. Eine Verbrauchersache liegt gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO nunmehr auch dann vor, wenn der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Mit dem Tatbestandselement der "Ausrichtung" der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers wollte man den elektronischen Handel erfassen, weil zB beim Anklicken auf der Website des Vertragspartners oft nicht zu lokalisieren ist, wo die Bestellungshandlung vorgenommen wurde.

Strittig ist allerdings, welche Anforderungen an einen Internetauftritt zu stellen sind, um diesen als "Ausrichten" der Tätigkeit auf ein bestimmtes Land zu qualifizieren. Wird auf der Homepage - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich die tschechische Sprache verwendet, wird die Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet, da die meisten Einwohner Österreichs die tschechische Sprache nicht beherrschen.